Die Kirchengemeinde Auf dem Berg mit vier Pfarrstellen und fast 8000 Gemeindegliedern aus den Gründauer Ortsteilen und dem Stadtteil Roth der Kommune Gelnhausen ist die größte Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Kirchlicher Mittelpunkt ist die Bergkirche in Niedergründau (1217 erstmals urkundlich erwähnt) mit einem Gemeindehaus. In ihr finden auch zahlreiche kulturelle Veranstaltungen statt. Auch ist der Klang der Ratzmann-Orgel (1839) ein Ohrenschmaus. In den anderen Ortsteilen wurden neuere Sakralbauten als Kapellen und Gemeindezentren errichtet: Dazu zählt die Paul-Gerhardt-Kirche in Lieblos mit einem Gemeindezentrum, in dem auch das Gemeindbüro zu finden ist. Für Rothenbergen gibt es ein Gemeindezentrum mit dem Jugendbüro, sowie die Mittelgründauer Kirche und die Kapelle in Gettenbach. Seit 1. Januar 2017 gehört Breitenborn zur evangelischen Kirchengemeinde „Auf dem Berg“. Im Gelnhäuser Stadtteil Roth ist ein Kirchraum in der alten Schule bereitgestellt.
Oberhalb von Niedergründau befindet sich die Bergkirche:
Informationen zur Bergkirche Niedergründau, zum Förderverein Ratzmann Orgel und zu den Konzerten, die in der Bergkirche stattfinden, gibt es auf einer extra Webseite der Bergkirche Niedergründau, die vom Förderverein unterhalten wird.
In der Laurentiuskirche in Hain-Gründau findet wöchentlich am Sonntag um 10.30 Uhr ein Gottesdienst statt. Außerdem wird die schöne, kleine Kirche von vielen Brautpaaren als Traukirche ausgesucht.
Die Evangelisch-methodistischen Kirche (EmK) im Ortsteil Rothenbergen, Kirchbergstraße 8, trat erstmals im Jahr 1912 im Hopfschen Hof in Erscheinung. Im Jahr 1969 wurde das heutige Gemeindezentrum in der Kirchbergstraße eingeweiht. Die Gemeinde gehört zusammen mit der EmK in Büdingen (Düdelsheimer Straße 18) und anderen EmK-Gemeinden im Rhein-Main-Gebiet zum im Jahr 2026 neu gegründeten Rhein-Main-Kreis der Emk.
Der Name Evangelisch-methodistische Kirche ist noch verhältnismäßig jung. Er geht auf eine Vereinigung der beiden Freikirchen „Evangelische Gemeinschaft“ und „Bischöfliche Methodistenkirche“ zurück. Sie haben sich 1968 weltweit zur EmK zusammengeschlossen. In englisch-sprachigen Ländern heißt sie United Methodist Church (Vereinigte Methodistenkirche), in anderen Ländern ähnlich.
Weltweit hat diese Kirche ca. 13 Millionen (Mit-)Glieder; Glied wird man durch Antragstellung und Aufnahme, nicht durch die Taufe.
Die United Methodist Church gehört als größte Kirche zum Weltrat Methodistischer Kirchen mit knapp 80 Millionen Gliedern.
Über aktuelle Veranstaltungen und Termine können Sie sich neben der Gemeinde-Homepage auch stets über die eigene App „EmK Rothenbergen“ informieren.
Am 01.01.2021 haben sich mehrere Kirchengemeinden, darunter auch Christkönig Gründau, zur neuen Katholischen Kirchengemeinde Stankt Raphael zusammengeschlossen.
Die zentrale Pfarrverwaltung befindet sich im Deutschordenshaus in Gelnhausen, Holzgasse 17.
Die Kontaktstelle an der Christkönigskirche in der Niedergründauer Str. 20 in Rothenbergen ist einmal im Monat dienstags von 14:30 bis 17:30 Uhr geöffnet. Nähere Informationen über die Öffnungszeiten erhalten Sie auf der Homepage der Pfarrei St. Raphael unter katholische-kirche-raum-gelnhausen.de.
Die Friedhöfe der Gemeinde Gründau sind Orte des Gedenkens, der Ruhe und des würdevollen Abschieds. Sie bieten Angehörigen Raum für Trauer und Erinnerung und sind zugleich wichtige Bestandteile des öffentlichen Lebens und der örtlichen Kultur.
Die Gemeindeverwaltung unterstützt Bürgerinnen und Bürger bei allen Fragen rund um Bestattungen, Grabstätten und Nutzungsrechte. Die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung beraten zu den verschiedenen Grabarten und Bestattungsformen, informieren über die geltenden Regelungen und stehen bei organisatorischen Anliegen kompetent zur Seite.
In den Ortsteilen der Gemeinde Gründau stehen unterschiedliche Grabarten zur Verfügung. Ausführliche Informationen zu den Friedhöfen, den Bestattungsmöglichkeiten sowie den geltenden Satzungen erhalten Sie bei der Friedhofsverwaltung. Für eine persönliche Beratung wird eine vorherige Terminvereinbarung empfohlen.
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
In Reihengrabstätten sind Einzel-Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr möglich.
Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts von 30 Jahren vergeben. Innerhalb von 10 Jahren kann eine Urne beigesetzt werden, wenn dies der Wunsch ist kommt zusätzlich eine Beilegungsgebühr von 400 € und die Bestattungskosten hinzu. Der Erstwerb ist in Gründau nur im Falle eines Todesfalls möglich.
Es besteht die Möglichkeit das Pflegerecht auf Antrag bis zum Ablauf der Ruhezeit auf maximal 5 Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber obliegt der Friedhofsverwaltung.
Eine Reihengrabstätte hat eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,80 m.
Der Erstwerb ist in Gründau nur im Falle eines Todesfalls möglich.
Kindergräber sind für Kinder vorgesehen, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr versterben. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts von 30 Jahren vergeben.
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattung mit einem Nutzungsrecht von 35 Jahren. Das Nutzungsrecht kann einmal wiedererworben oder verlängert werden.
Wahlgräber gibt es in verschiedenen Variationen einstellig, zweistellig und dreistellig. Der Erstwerb ist in Gründau nur im Falle eines Todesfalls möglich.
In einer einstelligen Wahlgrabstätte hat man die Möglichkeit eine Erd- und eine Urnenbestattung durchzuführen.
Bei zweistelligen Wahlgrabstätten sind zwei Erdbestattungen sowie bis zu zwei Urnenbeisetzungen möglich.
Anstelle einer Erdbestattung können bis zu max. 2 Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.
Wenn eine Urne in ein Wahlgrab beigesetzt wird, kommen zusätzlich noch 400 € Beilegungsgebühr, die Verlängerungskosten der Grabstätte und die Beisetzungskosten hinzu.
Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden.
Die Urnenreihengräber werden für einen Zeitraum von 20 Jahren, also für die Dauer des Nutzungsrechts beziehungsweise der Ruhefrist, vergeben. Der Erstwerb ist in Gründau nur im Falle eines Todesfalls möglich.
Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Pflegerecht kann aber nach Antrag für maximal 5 Jahren verlängert werden. Der Erstwerb ist in Gründau nur im Falle eines Todesfalls möglich. Die Entscheidung obliegt der Friedhofsverwaltung.
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren. Das Nutzungsrecht kann einmal wiedererworben oder verlängert werden. Die Entscheidung obliegt der Friedhofsverwaltung.
Urnenwahlgrabstätten sind in Varianten mit zwei oder drei Grabstellen verfügbar. Der Ersterwerb ist in Gründau nur im Falle eines Todesfalls möglich.
Urnenwände bzw. Stelen werden auf allen Friedhöfen angeboten. Die Urnenwände/Stelen werden als Reihengrabstätte oder als Wahlgrabstätte vergeben. Der Erstwerb ist in Gründau nur im Falle eines Todesfalls möglich.
Die Urnenwand-/Urnenstelenreihengrabstätte ist für eine Urnenbeisetzung ausgelegt und hat eine Nutzungsrechtsdauer von 20 Jahren. Das Nutzungsrecht kann nicht wiedererworben oder verlängert werden. Dennoch kann man das Pflegerecht um maximal 5 Jahre verlängern. Die Entscheidung obliegt der Friedhofsverwaltung.
Eine Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätte ist für zwei Urnenbeisetzungen vorgesehen und hat eine Nutzungsrechtsdauer von 25 Jahren. Das Nutzungsrecht kann einmal wiedererworben oder verlängert werden.
Bei Grabstätten am Baum wird die biologisch abbaubare Urne im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Dies ist eine Beisetzungsart die von den Angehörigen nicht selber gepflegt werden muss, Baumgrabstätten werden als Reihengrabstätte oder als Wahlgrabstätte vergeben. Der Erstwerb ist in Gründau nur im Falle eines Todesfalls möglich.
Die Urnenreihengrabstätte am Baum ist für eine Urne ausgelegt und hat eine Nutzungsrechtsdauer von 20 Jahren. Das Nutzungsrecht kann nicht wiedererworben oder verlängert werden.
Eine Urnenwahlgrabstätte am Baum ist für zwei Urnenbeisetzungen vorgesehen und hat eine Nutzungsrechtsdauer von 25 Jahren. Das Nutzungsrecht kann einmal wiedererworben oder verlängert werden. Die Entscheidung obliegt der Friedhofsverwaltung.
Das Ablegen von Grabschmuck ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet.
Ausnahme: an Geburts- u. Sterbetag oder an religiösen Feiertagen ist das Ablegen einer einzelnen Blume erlaubt.
Bei einem Gemeinschaftsgrab wird die biologisch abbaubare Urne in einem Staudenbeet beigesetzt. Dies ist eine Beisetzungsart, die von den Angehörigen nicht selber gepflegt werden muss. Solche Gemeinschaftsgräber können entweder als Reihengräber oder als Wahlgräber erworben werden. Der Erstwerb ist in Gründau nur im Falle eines Todesfalls möglich.
Die Urnenreihengrabstätte innerhalb eines Gemeinschaftsgrabs ist für eine einzelne Urne vorgesehen und hat eine Nutzungsdauer von 20 Jahren. Das Nutzungsrecht kann danach nicht verlängert oder erneut erworben werden.
Die Urnenwahlgrabstätte in einem Gemeinschaftsgrab ist für zwei Urnenbeisetzungen ausgelegt und bietet eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Dieses Nutzungsrecht kann einmal verlängert oder wiedererworben werden. Die Entscheidung obliegt der Friedhofsverwaltung.
Das Ablegen von Grabschmuck ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet.
Ausnahme: an Geburts- u. Sterbetag oder an religiösen Feiertagen ist das Ablegen einer einzelnen Blume erlaubt.
Bei einer anonymen Urnenbeisetzung wird die genaue Lage der Beisetzung nicht markiert oder hervorgehoben.
Die Stelle, an der die Urne beigesetzt wurde, befindet sich auf einer einheitlichen Rasenfläche ohne individuelle Kennzeichnungen.
Nach der Beisetzung ist es nicht erlaubt, an der Grabstelle ein Grabkreuz oder ein Namensschild anzubringen.
Das Ablegen von Grabschmuck ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet.
Auf dem Friedhof in Mittel-Gründau gibt es eine zentrale Grabstätte für totgeborene Kinder und Föten.
Diese ist mit einem Gedenkstein ausgestattet, an dem Blumen und kleine Gegenstände abgelegt werden können. Die Pflege und Instandhaltung der Grabstelle übernimmt die Gemeinde.
Die Grabstätte ist durch einen Granitstern gekennzeichnet. Für eine Erinnerung an ein Sternenkind, das nicht in Gründau beigesetzt wurde, kann stattdessen ein Stern aus Edelstahl als Kennzeichnung verwendet werden.
Auf allen Gründauer Friedhöfen:
Urnengräber
Länge 100 cm Breite 90 cm
Ausnahme: Auf dem Friedhof Rothenbergen im Grabfeld 7a; Länge 90 cm Breite 100 cm
Reihengräber
Länge 200 cm Breite 80 cm
Einstellige Wahlgräber ab 01.01.2017 möglich
Länge 200 cm Breite 80 cm
Mehrstellige Wahlgräber
2stellige Wahlgräber Länge 200 cm Breite 200 cm
3stellige Wahlgräber Länge 200 cm Breite 300 cm
Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
Sollten Sie eine Grabstätte vorzeitig abräumen wollen, dann erkundigen Sie sich bitte bei der Friedhofsverwaltung ab wann dies möglich ist und wie hoch die Kosten der vorzeitigen Grabräumung sind.
Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen.
Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt/Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
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