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Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Kurzinfo

Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

Beschreibung

Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.

Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit kann der Adoptionsantrag gestellt werden:

  • Sie oder Ihre Notarin/Ihr Notar müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
  • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
  • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

Fristen

Es gibt keine Fristen zu beachten.

Kosten & Gebühren

  • Notargebühren
  • Gerichtskosten

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium der Justiz

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG

Stichwörter

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