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Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Kurzinfo

Sind Sie Pflegeeltern für ein Pflegekind, haben Sie das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen, wenn die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen wollen.

Beschreibung

Verbessern sich die Bedingungen in einer Herkunftsfamilie eines Pflegekindes in einem vertretbaren Zeitraum nach Einschätzung des Jungendamtes nicht, wird das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht. Zeigen sich die leiblichen Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.

Verfahrensablauf

Sie als Pflegeperson stellen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.

  • Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden.
  • Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zur Entscheidung bei der Pflegefamilie bleibt.
  • Das Familiengericht wird in der Regel Sie als antragstellende Pflegeperson und die Eltern und auch das Kind persönlich anhören. Es wird zudem in der Regel eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes und ggf. der Amtsvormundschaft einholen und dem Kind einen sogenannten Verfahrensbeistand bestellen, der die Interessen des Kindes im Verfahren vertritt.
  • Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
  • Darüber hinaus kommen weitere Ermittlungsschritte, insbesondere die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens in Betracht.
  • Nach Durchführung dieser Ermittlungsschritte und Verfahrenshandlungen wird das Familiengericht über den Verbleibensantrag durch Beschluss entscheiden.
  • Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem so genannten "Kindeswohlprinzip". Die richterliche Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeeltern. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein nachhaltiger Schaden zugefügt wird.

Fristen

Keine

Kosten & Gebühren

  • Gerichtskosten

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium der Justiz

Rechtsbehelf

Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG binnen eines Monats

Stichwörter

  • Gefährdung
  • Pflegekind
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