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Markscheider-Bergverordnung; Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Kurzinfo

Auch "andere Personen" als Markscheider können für übertägige Betriebe "sonstige Unterlagen" anfertigen, vorausgesetzt, sie sind von der zuständigen Behörde anerkannt.

Beschreibung

Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitsrelevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden.

Soweit für übertägige Betriebe an Stelle von Risswerken, bestehend aus den Bestandteilen Grubenbild und sonstigen Unterlagen, die sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt und nachgetragen werden. Diese "anderen Personen" bedürfen für einzelne Betriebe der Anerkennung der zuständigen Behörde. Ein Grubenbild ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.

Fristen

Das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

Kosten & Gebühren

Nach Zeitaufwand der Bearbeitung.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Stichwörter

  • Bergwerk
  • Vermessungsingenieur
  • Grubenbau
  • Bergbau
  • Risswerk
  • Bergverordnung
  • Lagerstätte
  • Bergordnung
  • Markscheide
  • Grubenwerk
  • Markscheider