Gültigkeitsbereich: Hessen
Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Deutschland ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein.
Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen.
Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.
Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie vielleicht eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
In manchen Bundesländern können Sie vielleicht keine Ausgleichsmaßnahme machen.
Dann können Sie eine Bildungsmaßnahme absolvieren, z. B. ein zusätzliches Studium und den Vorbereitungsdienst. Die zuständige Stelle informiert Sie über Ihre Möglichkeiten.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme oder Bildungsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.
Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein anderes Verfahren. Dann werden die weiteren Voraussetzungen für die sogenannte Lehramtsbefähigung geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten, z. B. über einen Quereinstieg, einen Seiteneinstieg oder an einer Privatschule. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Das Verfahren kostet vielleicht Geld. Die Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Prüfung der Unterlagen. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Sie können gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
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