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Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt beantragen

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Kurzinfo

Sie wollen als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten? Dann müssen Sie bei der Patentanwaltskammer Ihre Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen.

Beschreibung

Als Patentanwältin oder Patentanwalt dürfen Sie insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • zu Erfindungen, Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, Topographien oder Sortenschutzrechten beraten;
  • gewerbliche Schutzrechte anmelden;
  • Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten verfolgen, wenn keine Vertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erforderlich ist;
  • Ihre Mandantinnen und Mandanten vor folgenden Institutionen vertreten:
    • Deutsches Patent- und Markenamt,
    • Bundespatentgericht,
    • Bundessortenamt,
    • Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren.

Ihre Zulassung müssen Sie bei der Patentanwaltskammer beantragen. Die Patentanwaltskammer prüft Ihren Antrag. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie eine Zulassungsurkunde ausgestellt und Sie dürfen als "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" arbeiten.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt reichen Sie postalisch bei der Patentanwaltskammer ein:

  • Besuchen Sie die Internetseite der Patentanwaltskammer und laden Sie das Antragsformular sowie den Fragebogen herunter.
  • Drucken Sie beide Dokumente aus, tragen Sie jeweils alle Angaben hierin ein und unterschreiben Sie beide Dokumente handschriftlich.
  • Schicken Sie den Zulassungsantrag, den Fragebogen und die erforderlichen Unterlagen per Post an die Patentanwaltskammer.
  • Die Patentanwaltskammer prüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen.
  • Bei einem positiven Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Einladung zur persönlichen Vereidigung. Diese findet bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer in München statt.
  • Nach Ihrer Vereidigung erhalten Sie eine Zulassungsurkunde. Von diesem Zeitpunkt an dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" führen.

Mit der Zulassung sind Sie Mitglied der Patentanwaltskammer und werden nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwältinnen und Patentanwälte eingetragen.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Oberlandesgericht

Stichwörter

  • Patentanwältin
  • Zulassung
  • Patentanwalt
  • Patent
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  • Patentanwaltschaft