Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Wenn Sie beschränkt steuerpflichtig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen.
Die Veranlagung ist ein förmliches Verfahren, bei welchem Sie insbesondere Ihre Steuererklärung(en) einreichen und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ermittelt. Die Steuer wird in einem Bescheid festgesetzt.
Sind Sie beschränkt steuerpflichtig und erzielen ausschließlich Einkünfte aus
dann können Sie für Ihre Einkünfte die Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beim BZSt beantragen.
Beschränkt steuerpflichtig sind Sie, wenn
Juristische Personen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn
Stellen Sie einen Antrag auf Veranlagung, wird die Steuer auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet.
Die Einkünfte sind der Betrag, der von dem Zahlenden an Sie gezahlt werden muss. Wenn der Zahlende die Steuer von diesem Betrag abgezogen und Ihnen den restlichen Betrag ausgezahlt hat, kann die Anrechnung des Steuerabzugsbetrags sowie des zugehörigen Solidaritätszuschlags auf die festgesetzte Steuer erfolgen. Als Nachweis müssen Sie die vom Zahlenden ausgestellten Steuerbescheinigungen der Steuererklärung beizufügen.
Ihren Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen Sie durch Abgabe einer Steuererklärung schriftlich per Post beim BZSt.
Hinweis
Falls Sie in Deutschland noch andere Einkünfte haben, dann müssen Sie die Steuererklärung bei dem Finanzamt einreichen, in dessen Bezirk sich Ihr Vermögen befindet oder Sie Ihre Tätigkeit überwiegend ausgeübt haben. An dieses Finanzamt wenden Sie sich auch, wenn Sie Fragen haben. Andere Einkünfte sind zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung.
Die Steuererklärung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
Antragsfrist: 4 Jahre
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