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Nicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds melden

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Kurzinfo

Ausländische Investmentfonds, deren inländische Einkünfte zu Unrecht nicht oder zu niedrig besteuert wurden, müssen dies melden und die Steuern nachzahlen.

Beschreibung

Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften
  • der Körperschaftsteuer.

Ausländische Investmentfonds müssen inländische Einkünfte, für die zu Unrecht

  • kein oder
  • ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen.

Die Investmentfonds müssen schriftlich eine Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Verfahrensablauf

Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

  • Laden Sie sich von der Internetseite des BZSt das Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
  • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
  • Das BZSt bearbeitet Ihre Anzeige. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
  • Das BZSt schickt Ihnen einen Bescheid mit den nachzuzahlenden Steuern zu.
  • Sie zahlen die ausstehenden Steuern an das BZSt.

Fristen

  • Übermittlung der Anzeige: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

Kosten & Gebühren

keine

Rechtsgrundlage(n)

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.V.m . § 44 Absatz 5
Satz 2 EStG i. V. m. § 167 Absatz 1 AO und § 155 AO

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Stichwörter

  • Steuernachzahlung
  • BZSt