Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Online erledigenWenn Sie wissen möchten, welche Informationen über Sie im Ausländerzentralregister gespeichert sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Auskunft erhalten. Deutsche Staatsangehörige sind nicht in dem Ausländerzentralregister gespeichert.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine obere Bundesbehörde und durch die Registerbehörde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beauftragt, Auskünfte über gespeicherte Daten von betroffenen Personen aus dem Ausländerzentralregister zu erteilen.
Im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters (AZR) sind die Daten der Ausländerinnen und Ausländer gespeichert, die sich nicht nur vorübergehend, das heißt mindestens 3 Monate in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben oder bei denen ein anderer gesetzlich festgelegter Anlass für eine Datenspeicherung vorliegt, wie zum Beispiel eine Asylantragstellung. Die separat geführte Visadatei enthält hingegen die Daten der Visumantragstellerinnen und Visumsantragssteller, die im Regelfall nur kurz in Deutschland bleiben.
Mit der Betroffenenauskunft aus dem Ausländerzentralregister erhalten Sie Informationen darüber, welche Daten von Ihnen im Ausländerzentralregister gespeichert sind.
Gespeicherte Daten können unter anderem sein:
Hinweis: Es können gegebenenfalls gemäß des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) mehr oder andere Daten im AZR vorliegen.
Die Daten, die von Ihnen als Ausländerin oder Ausländer gespeichert werden, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2, 3 AZRG).
Ihr Recht auf Auskunftsersuchen dient der Transparenz und dem Datenschutz. Sie können die Richtigkeit Ihrer Daten überprüfen und diese gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle berichtigen lassen.
Auf diese Weise können Sie zudem Informationen über eventuell über Sie vorliegende Einreisesperren und die veranlassende Stelle erhalten.
Ihren Antrag auf Betroffenenauskunft aus dem Ausländerzentralregister reichen Sie online oder schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ein.
Sie können eine Betroffenenauskunft schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche Antragstellung:
Online-Antragstellung:
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Es ist kein Rechtsbehelf gegeben.
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