Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Online erledigenSie leben im Ausland und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.
Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes waren einige staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen, die geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlungen enthielten, zunächst weiterhin gültig.
Sind Sie nach dem 23.05.1949 geboren und konnten Sie oder Ihre Vorfahren aufgrund dieser Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben oder haben diese verloren? Dann können Sie eine Erklärung abgeben und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erwerben Sie mit der Erklärung und deren Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn Sie im Ausland leben, ist die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde das Bundesverwaltungsamt (BVA). Sie können die Erklärung auch gegenüber der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgeben.
Bitte informieren Sie sich frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich die Abgabe der Erwerbserklärung auf Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit auswirkt. Dies hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen.
Die Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person abgeben:
Wenn Sie die Erklärung online abgeben möchten:
Wenn Sie die Erklärung per Post oder persönlich abgeben möchten:
Sie müssen die Erklärung spätestens am 19.08.2031 abgeben. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Erklärung beim Bundesverwaltungsamt. Erklärungen, die nach dem 19.08.2031 beim Bundesverwaltungsamt eingehen, führen nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können Kosten entstehen.
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