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Anzeige aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Unterrichtung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens erstatten

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Online erledigen

Kurzinfo

Wenn Sie nicht oder nicht rechtzeitig über die ausführende Fluggesellschaft informiert wurden oder Ihnen bei Annullierung des Fluges mit einem als unsicher eingestuften Unternehmen keine Ersatzbeförderung oder Ticketkostenerstattung angeboten wurde, können Sie Anzeige erstatten.

Beschreibung

Ihr Vertragspartner bei Flugreisen - also das Luftfahrt- oder Reiseunternehmen - ist dazu verpflichtet, Sie bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren. Wechselt die ausführende Fluggesellschaft, müssen Reiseveranstalter, Reisebüros oder Luftfahrtunternehmen Sie unverzüglich über die Identität des neuen Luftfahrtunternehmens informieren. In jedem Fall sind Sie bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung erforderlich ist, beim Einstieg über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Wenn Ihnen bei einer Flugreise der Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, können Sie Anzeige erstatten.

Als unsicher eingestufte Luftfahrtunternehmen dürfen in der Europäischen Union (EU) keine Flüge durchführen oder unterliegen Beschränkungen. Die betroffenen Unternehmen sind auf Grundlage der in der "Schwarzen Liste" zu finden.

Stellen Sie fest, dass ein solches Unternehmen den Flug durchführt, müssen Sie ihn nicht antreten. Der Vertragspartner muss Ihnen eine Ersatzbeförderung oder Erstattung der Ticketkosten anbieten, wenn

  • Ihr Flug aufgrund der Aufnahme des ausführenden Luftfahrtunternehmens in die "Schwarze Liste" annulliert wurde oder
  • Sie sich deswegen entschieden haben, den Flug nicht anzutreten.

Wenn Sie einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben vermuten, können Sie Anzeige erstatten.

Geben Sie alle notwendigen Details im Anzeigeformular an.

Das Hochladen von ergänzenden Unterlagen ist nicht verpflichtend. Allerdings erleichtern beispielsweise Buchungsunterlagen oder Schriftverkehr mit dem Luftfahrt- oder Reiseunternehmen oder -büro die Bearbeitung Ihrer Anzeige und vermeiden zusätzliche Nachfragen. Das Luftfahrt-Bundesamt prüft den Sachverhalt und fordert gegebenenfalls Informationen von Ihnen nach.

Bei nachgewiesenen Verstößen kann das Luftfahrt-Bundesamt Sanktionen in Form von Geldbußen gegen den Vertragspartner festlegen. Durch die Geldbußen soll verhindert werden, dass sich zukünftig Verstöße wiederholen.

Davon unabhängig sind Ihre eventuellen zivilrechtlichen Ansprüche aus der Verordnung auf Ticketkostenerstattung.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist weder befugt, Sie bei der Durchsetzung dieser Ansprüche aus der Verordnung gegenüber dem Vertragspartner zu unterstützen, noch Sie diesbezüglich zu beraten. Individuelle Ansprüche müssen Sie vom Vertragspartner erforderlichenfalls vor Gericht einfordern.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Anzeige wegen unzureichender Unterrichtung über die Identität des ausführenden Luftunternehmens einreichen wollen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
  • Alternativ können Sie Ihre Anzeige sowie die Unterlagen per E-Mail, per Fax oder per Post an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übersenden.
  • Nach Eingang der Anzeige erhalten Sie vom LBA eine Eingangsbestätigung mit einer Referenznummer. Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LBA Kontakt zu Ihnen auf.
  • Stellt das LBA einen Verstoß fest, kann es ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das betroffene Unternehmen durchführen.
  • Bei nachgewiesenen Verstößen kann ein Bußgeld verhängt werden.
  • Über den Abschluss der Bearbeitung werden Sie vom LBA unterrichtet.

Kosten & Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Stichwörter

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