Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Online erledigenWenn Sie aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft nicht arbeiten können und von einer anderen Stelle Entgeltersatzleistungen erhalten, müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse zahlen.
Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.
Der zuständige Leistungsträger prüft die Voraussetzungen für:
Je nach Art der Leistung kann das sein:
Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse entrichten. Damit die Künstlersozialkasse die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.
Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.
Wenn Sie aufgrund eigener Krankheit, der Krankheit Ihres Kindes oder einer Schwangerschaft nicht arbeiten können:
Den Bezug der Entgeltersatzleistung können Sie der Künstlersozialkasse dann online oder per Post mitteilen.
Online-Mitteilung:
Mitteilung per Post:
Die festgestellte Beitragsfreiheit bekommen Sie schriftlich bestätigt.
Bitte teilen Sie uns den Bezug einer Entgeltersatzleistung unverzüglich mit.
Es fallen keine Kosten an.
Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.
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Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
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