Gültigkeitsgebiet: Hessen
Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.
Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.
Keine für die Antragstellung.
Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.
keine
Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.
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