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Nachforschungsgenehmigung für Feldbegehungen, Ausgrabungen oder zerstörungsfreie Prospektion beantragen

Gültigkeitsbereich: Hessen

Online erledigen

Kurzinfo

Hier können Sie eine Nachforschungsgenehmigung für Feldbegehungen nach paläontologischen und archäologischen Funden beantragen. Fachfirmen können hier die Genehmigung für Ausgrabungen, geophysikalische Prospektionen oder Fachgutachten beantragen.

Beschreibung

Für alle Nachforschungen nach archäologischen oder paläontologischen Funden und Bodendenkmälern benötigen Sie eine denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigung.

Dies gilt für:

  • Private Antragstellerinnen und Antragsteller im Rahmen von Feldbegehungen
  • Archäologische oder paläontologische Fachfirma oder wissenschaftliche Einrichtungen im Rahmen von  Ausgrabungen, geophysikalischen Prospektionen oder Fachgutachten. 

Verfahrensablauf

Antragstellung durch Privatpersonen

  • Nach Prüfung Ihres Antrages wird Ihnen ein ausführliches Anschreiben mit grundsätzlichen Informationen zu Feldbegehungen zugeschickt.

  • Anschließend werden Sie zu einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Fachreferentin oder dem zuständigen Fachreferenten der hessenARCHÄOLOGIE eingeladen. Die Gespräche finden je nach Wohnort in Marburg, Wiesbaden oder Darmstadt statt.

  • Im persönlichen Gespräch erläutern Sie Ihr gewünschtes Nachforschungsvorhaben sowie Ihre Vorkenntnisse, Erfahrungen und mögliche relevante Qualifikationen im Bereich Archäologie oder Paläontologie.

  • Wenn Ihrem Nachforschungsvorhaben zugestimmt wird, werden Nebenbestimmungen gemäß dem Vorhaben und Ihren Vorkenntnissen festgelegt. Zu nennen sind hier vor allem die Festlegung eines Suchgebiets sowie die verpflichtende Vorlage von Fundmeldungen.

  • Grundsätzlich wird die Nachforschungsgenehmigung für Bürgerinnen und Bürger jeweils für ein Kalenderjahr erteilt und kann zum Jahresende formlos (zusammen mit der Vorlage Ihrer Fundmeldungen) neu beantragt werden.

  • Ein wichtiger Hinweis: Im ersten Antragsjahr ist die Nutzung eines technischen Gerätes (etwa Metalldetektor) nicht genehmigungsfähig. Der Einsatz eines Metalldetektors erfordert besondere Vorkenntnisse und ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein für den Schutz der Bodendenkmäler. Er kann daher frühestens im zweiten Jahr der Zusammenarbeit mit der hessenARCHÄOLOGIE beantragt werden.

Antragstellung durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen

  • Falls Sie bislang noch nicht in Hessen auf Basis einer Nachforschungsgenehmigung der hessenARCHÄOLOGIE tätig waren, ist vor Antragstellung die Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE notwendig.

Fristen

Nachforschungsgenehmigungen gelten stets für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurden. Im Folgejahr kann formlos eine Verlängerung der Nachforschungsgenehmigung beantragt werden.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur

Rechtsbehelf

Kein Widerspruchsverfahren möglich. Rechtsbehelf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Im Falle der Ablehnung ist eine Verpflichtungsklage und im Falle von (abtrennbaren) Nebenbestimmungen eine Anfechtungsklage statthaft.

Schlagwörter

  • Ausgrabung
  • Sondage
  • Metalldetektor
  • paläontologische Nachforschung
  • geophysikalische Prospektion
  • Fachgutachten
  • Prospektion
  • Bodendenkmal
  • Geomagnetik
  • Feldbegehung
  • Georadar
  • Nachforschung
  • Grabungsfirmen
  • Achäologie