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Gemeinschaftlicher Erbschein Einziehung

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Kurzinfo

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erben nicht die wirklichen Erben sind, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.

Beschreibung

Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses von Amts wegen  den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlichen Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.

Verfahrensablauf

Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

Fristen

keine

Kosten & Gebühren

  • Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Niedersächsisches Justizministerium

Rechtsbehelf

Gegen den Einziehungsbeschluss kann nach eine Beschwerde erhoben werden.

Stichwörter

  • mehrere Erben
  • Nachfolge feststellen
  • falscher Erbschein
  • Erbschein einziehen
  • Erbengemeinschaft
  • Erbschein
  • Erbschein kraftlos