Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen in Unternehmen eingesetzt werden, müssen sich im vorbeugenden personellen Sabotageschutz einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Als Unternehmen müssen Sie die Überprüfung beantragen.
In der Wirtschaft existieren Einrichtungen, von deren Beeinträchtigung schwerwiegende Gefahren für
Personen, die dort sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz unterziehen.
Betroffen sind:
Keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Wirtschaft ist es, wenn Unternehmen Personal entsenden in
Zuständig für die Sicherheitsüberprüfungen im nichtöffentlichen Bereich ist in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Unternehmen, deren Personal im Zusammenhang mit dem Digitalfunk BOS an sicherheitsempfindlichen Stellen des Bundes tätig sind, lassen die Sicherheitsüberprüfung bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) durchführen.
Die Sicherheitsüberprüfung soll individuell bewerten, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit an sicherheitsempfindlicher Stelle übertragen werden kann. Oder ob ein Sicherheitsrisiko besteht, das einer solchen Tätigkeit entgegensteht.
Hierzu trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren folgende Maßnahmen:
Sicherheitsrisiken bestehen, wenn nach der Überprüfung tatsächlich folgende Anhaltspunkte vorliegen:
Nach Aufforderung durch die zuständige Stelle erfolgt alle 5 Jahre abwechselnd eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung beziehungsweise eine Wiederholungsüberprüfung.
Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann nur dann verzichtet werden, wenn
Registrierung:
Sie müssen Ihr Unternehmen zunächst im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) je nach Zuständigkeit entweder beim BMWK oder bei der BDBOS registrieren.
Beantragung der Sicherheitsüberprüfung, soweit das BMWK zuständig ist:
Die Beantragung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt in der Regel durch die Sabotageschutzbeauftragte oder den Sabotageschutzbeauftragten des Unternehmens, in dem die betroffene Person beschäftigt ist. Ausnahmen dieser Regelung müssen zuvor das BMWK beziehungsweise die BDBOS genehmigen. Gehen Sie als Sabotageschutzbeauftragte oder -beauftragter wie folgt vor:
Entscheidungen einer Sicherheitsüberprüfung, die einen Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle eines Unternehmens oder Vereins ermöglichen, gelten solange, bis das BMWK oder die BDBOS sie widerrufen oder die Tätigkeit an sicherheitsempfindlicher Stelle beendet wurde.
Ein Widerruf der Entscheidung des BMWK beziehungsweise der BDBOS über das Nichtbestehen eines Sicherheitsrisikos tritt beispielsweise dann ein, wenn Sie die Unterlagen zur Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung nicht fristgerecht einreichen oder bei der Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufgetreten sind.
Die Sicherheitsprüfung muss ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen sein, bevor Sie neue Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen einsetzen dürfen. Abweichungen davon sind nur möglich aufgrund der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten sowie bei Anerkennung vorheriger Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen.
Für Personen, die bereits an der Stelle tätig waren, bevor diese zur sicherheitsempfindlichen Stelle wurde, müssen Sie die Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz unverzüglich nachholen.
Es fallen keine Kosten an.
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