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Die Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Kurzinfo

Wenn Sie von Regelungen der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.

Beschreibung

Bestimmte Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung können im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von der Gefahrstoffverordnung zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung,
  • Prüfung,
  • Bescheidung

Fristen

Es ist zu berücksichtigen, dass wenn eine Ausnahme von den Paragrafen der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen beantragt wird, wodurch die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die Aufnahme erst nach dem Bescheiden erfolgen darf.
(§ 7 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 19. Abs.1 Nr. 5 GefStoffV)

Kosten & Gebühren

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Rechtsgrundlage(n)

 § 19 Absatz 1 der GefStoffV

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Rechtsbehelf

Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

Stichwörter

  • Gefahrenbereich
  • Atemschutzgerät
  • Wirksamkeit
  • Überwachung
  • Abweichung gesetzlicher Regelungen
  • Stand der Technik
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Ersatzmaßnahmen
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Abweichung gesetzlicher Vorgaben
  • Arbeitsmittel
  • PSA
  • Gefahrstoffe