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Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen

Gültigkeitsbereich: Hessen

Kurzinfo

Sie beschäftigen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo beantragen.   

Beschreibung

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Dementsprechend gelten für schwangere und stillende Frauen besondere Regeln, wenn es um körperlich oder psychisch anstrengende Arbeiten geht.

So dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Nachtarbeit
  • Mehrarbeit
  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit
  • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.

Bei einer schwangeren oder stillenden Frau von 18 Jahren oder älter wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn ihre Arbeit eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • über 8,5 Stunden täglich
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

Bei einer schwangeren oder stillenden Frau unter 18 Jahren wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn ihre Arbeit eines der folgenden Kriterien erfüllt: 

  • über 8 Stunden täglich
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.

Fristen

Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.

Kosten & Gebühren

Für die Entscheidung über Ihren Antrag – egal ob er bewilligt oder abgelehnt wird – fallen Gebühren an.

Wie hoch diese Gebühren sind, richtet sich nach dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht. Informationen darüber, wie Sie eine Klage einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung.

Schlagwörter

  • Akkordarbeit
  • Stillzeit
  • Mutterschutz
  • Mutterschutzmitteilung
  • Fließarbeit
  • Arbeitstempo
  • Mutterschutzmeldung
  • stillende Frau
  • Beschäftigungsverbot
  • Genehmigung
  • Mehrarbeit
  • Schwangere Frau
  • Nachtarbeit
  • schwanger
  • Alleinarbeit