Gültigkeitsgebiet: Hessen
Online erledigenWenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:
Welche Angaben darüber hinaus nötig sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Regierungspräsidium.
Wenn Sie die schwangere oder stillende Mitarbeiterin nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.
Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.
Wichtige Hinweise:
Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen:
Hinweis: Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Mitarbeiterin nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beschäftigen möchten, müssen Sie das der Aufsichtsbehörde mitteilen.
Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies dem zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich mitteilen.
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