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Abweichende Ruhezeit beantragen

Gültigkeitsbereich: Hessen

Kurzinfo

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten bewilligen lassen.

Beschreibung

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten 8-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen abweichende Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von der jeweils örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes bewilligen lassen, und zwar:

  • bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen, beispielsweise für Winterdienste, sowie
  • bei Schichtbetrieben zweimal innerhalb von 3 Wochen, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu erreichen. Das gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Die Ausnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.

Fristen

Verkürzte Ruhezeiten sind erst erlaubt, wenn eine Bewilligung erteilt wurde. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.

Kosten & Gebühren

  • Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand berechnet beziehungsweise sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die eingesetzt werden sollen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Schlagwörter

  • Öffentlicher Dienst
  • Arbeitszeitverlängerung
  • Wochenarbeitszeit
  • Arbeitszeit
  • Wöchentliche Arbeitszeit
  • öffentlicher Dienst
  • Ruhezeit