Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Online erledigenIst Ihre Gesellschafterin oder Ihr Gesellschafter künstlerisch oder publizistisch für Sie tätig, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Künstlersozialabgabe auf die Bezüge zahlen.
Wenn Sie ein zur Künstlersozialabgabe verpflichtetes Unternehmen betreiben, müssen Sie jährlich eine Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse abgeben. Dabei müssen Sie die von Ihnen im vergangenen Kalenderjahr für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke an selbständig Tätige geleisteten Zahlungen melden. Anhand dieser Summe berechnet die Künstlersozialkasse die von Ihnen zu zahlende Künstlersozialabgabe.
Auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter können sozialversicherungsrechtlich selbständig für Ihre Gesellschaft tätig sein. Sofern dabei von diesen Personen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen erbracht werden, prüft die Künstlersozialkasse mit Hilfe eines speziellen Fragebogens, ob Sie die dafür gezahlten Vergütungen bei Ihrer Entgeltmeldung berücksichtigen müssen.
Sie können die Fragebögen online oder per Post übermitteln.
Online-Mitteilung:
Mitteilung per Post:
Nach Eingang der Fragebögen prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie eine Mitteilung per Post. Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse ebenfalls per Post mit Ihnen in Verbindung.
Wenn die Künstlersozialkasse feststellt, dass Bezüge Ihrer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören:
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.
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