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Befreiungsbescheinigung für steuerbegünstigte, ausländische Anleger von Investmentfonds beantragen

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Online erledigen

Kurzinfo

Steuerbegünstigte, ausländische Anlegerinnen und Anleger von Investmentfonds können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiungsbescheinigung für eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung des Investmentfonds beantragen.

Beschreibung

Mit einer Befreiungsbescheinigung können Investmentfonds den steuerlichen Status ihrer steuerbegünstigten, ausländischen Anlegerinnen und Anleger nachweisen.

Investmentfonds unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften.

Mit der Bescheinigung sind die Erträge aus dem Investmentfonds teilweise oder vollständig steuerbefreit.

Sie als ausländische Kapitalanlegende können die Befreiungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Diese Bescheinigung müssen Sie Ihrem Investmentfonds im Original übermitteln.

Wenn Sie keine Befreiungsbescheinigung beantragen oder keine Bescheinigung dem Investmentfonds vorlegen, unterliegen die Erträge des Investmentfonds der Körperschaftsteuer.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erteilung der Befreiungsbescheinigung können Sie online oder schriftlich per Post beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Registrieren Sie sich im Online-Portal sowie für den Fachbereich Investmentsteuergesetz (InvStG) - Befreiungsbescheinigung.
  • Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
  • Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder zusätzliche Unterlagen nachreichen.
  • Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung online, wenn Sie dieser Zustellung nicht widersprochen haben.
    • Haben Sie der elektronischen Zustellung widersprochen, erhalten Sie die Bescheinigung per Post.
  • Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung an den Investmentfonds weiter.
  • Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.

Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:

  • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter.
  • Füllen Sie den Antrag aus und drucken Sie das Antragsformular aus.
  • Das Antragsformular muss von einer gesetzlichen Vertretung  der Kapitalanlegenden oder deren Bevollmächtigten unterschrieben werden.
  • Senden Sie das Formular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Bonn.
  • Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder zusätzliche Unterlagen nachreichen.
  • Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung per Post zu.
    • Eine Zustellung der Befreiungsbescheinigung per Post ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei einigen Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Bescheinigungen per Post zuzustellen. In diesen Fällen ist die Angabe eines deutschen Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.
  • Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung im Original per Post an den Investmentfonds weiter.
  • Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf die Befreiungsbescheinigung.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Stichwörter

  • Anleger
  • BZSt
  • Kapitalanlegende
  • Steuerbegünstigung
  • Steuerbefreiung