Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Ausländische Investmentfonds, die in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Statusbescheinigung zur Reduzierung ihrer Steuerlast beantragen.
Seit dem 1.1.2018 unterliegen ausländische Investmentfonds mit ihren
der Körperschaftsteuer. Wenn ein ausländischer Investmentfonds steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland erzielt, kann er eine Statusbescheinigung beantragen. Mit dieser Statusbescheinigung kann der Investmentfond seine
Kapitalertragsteuer auf 15 Prozent reduzieren.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt die Statusbescheinigung für Investmentfonds aus,
Folgende Gebilde erfüllen die Voraussetzung eines Investmentfonds:
Investmentfonds müssen eine Statusbescheinigung für
beantragen.
Für Anteilklassen ist keine gesonderte Statusbescheinigung zu beantragen.
Der Antrag für die Ausstellung der Statusbescheinigung muss schriftlich beim BZSt gestellt werden.
Hinweis:
Inländische Investmentfonds beantragen die Statusbescheinigung bei dem örtlich zuständigen Finanzamt.
Ausländische Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, beantragen die Statusbescheinigung ebenfalls bei dem örtlich zuständigen Finanzamt.
Nur ausländische Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, beantragen die Statusbescheinigung beim BZSt.
Den Antrag für die Statusbescheinigung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
unterschrieben werden.
Hinweis:
Eine postalische Zustellung der Statusbescheinigung ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei einigen Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Statusbescheinigungen per Post zuzustellen (eine aktuelle Liste dieser Staaten finden Sie auf der Internetseite des BZSt unter "Fragen und Antworten - Formell). In diesen Fällen ist die Angabe eines inländischen (deutschen) Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.
Hinweis:
Wenn die Statusbescheinigung zum Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrages nicht vorliegt, wird die Kapitalertragsteuer in voller Höhe einbehalten. In diesem Fall ist es möglich, noch nachträglich - unter Einhaltung der Frist von 18 Monaten - einen Erstattungsantrag zu stellen.
keine
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