Gültigkeitsgebiet: Hessen
Die Löschung von Lasten oder Beschränkungen (zum Beispiel Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) im Grundbuch ist möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.
Die Löschung von Lasten oder Beschränkungen (zum Beispiel Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) im Grundbuch ist möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.
Wenn eine Person verstirbt, zu deren Gunsten ein Recht (zum Beispiel ein Wohnrecht) im Grundbuch eingetragen ist, kann die Löschung dieses Rechts durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Immobilie beantragt werden.
Die Löschung kann auch beantragt werden, wenn das Recht an eine Bedingung oder eine Befristung gebunden ist und die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG):
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