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(Gruppen-)Geldwäschebeauftragte oder (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten bestellen

Gültigkeitsgebiet: Hessen

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Kurzinfo

Wenn Sie verpflichtet sind, einen (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen.

Beschreibung

Wenn Sie unter die nachfolgenden Verpflichteten-Gruppen nach dem Geldwäschegesetz fallen, haben Sie einen (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung des (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertretung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Eine Anzeige ist für folgende Verpflichteten-Gruppen hier möglich:

  • Finanzunternehmen mit Tätigkeiten nach § 1 Absatz 24 GwG
  • Versicherungsvermittler
  • Nicht verkammerte Rechtsbeistände sowie registrierte Personen gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder
  • Immobilienmakler
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Buchmacher, Veranstalter und Vermittler von Sportwetten, Spielbanken, Pferdewetten im Internet, Lotterien im Internet)
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Teilweise bestehen die Pflichten nach dem GwG nur, wenn bestimmte Tätigkeiten ausgeübt oder Schwellenwerte erreicht werden – genauere Informationen hierzu finden Sie unter den weiterführenden Informationen.

  • (Gruppen-)Geldwäschebeauftragte sind für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Sie sind der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
  • Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.
  • Zu den wichtigsten Aufgaben der Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:
    • sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
    • ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
    • sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.
  • Beim Mutterunternehmen ist ein Gruppengeldwäschebeauftragter sowie gegebenenfalls eine Stellvertretung zu bestellen, die für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig sind.
  • Sie erfüllen folgende Aufgaben:
    • Gruppengeldwäschebeauftragte haben dazu unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenpflichtigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen und sicherzustellen, dass diese beachtet werden. Sie haben hierzu die Befugnis durch Einsicht in Prüfungsberichte oder eigene stichprobenartige Prüfungen durchzuführen. Über das Ergebnis ist das benannte Mitglied der Leitungsebene des Mutterunternehmens regelmäßig sowie im Bedarfsfall zu informieren.
    • Falls erforderlich, haben sie auch unternehmensübergreifende (Kontroll-)Maßnahmen zu treffen.
    • Gruppengeldwäschebeauftragte ersetzen nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten.

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung eines (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und der Stellvertretung für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertretung widerrufen werden und eine neue Person benannt werden.

Fristen

Die Anzeige von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragen und/oder Stellvertretungen muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, das heißt, die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertretung zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.

Kosten & Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage(n)

Allgemeinverfügungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG)

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Stichwörter

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