Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Wenn für Sie oder Ihr Unternehmen ein Insolvenzverfahren beginnt, meldet die Künstlersozialkasse eigene offene Forderungen an.
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist Insolvenzgläubigerin. Sie meldet im Fall Ihrer Insolvenz Forderungen bei Ihrer Insolvenzverwalterin oder Ihrem Insolvenzverwalter an. Bei den Forderungen der KSK handelt es sich insbesondere um
Sobald das Insolvenzverfahren läuft, stellt die KSK ihre Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Wenn Sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind, bleibt Ihre Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen. Sie müssen weiterhin Ihre Pflichten aus der Versicherung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge an die KSK für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung. Zahlungen für Forderungen, die den Insolvenzzeitraum betreffen, dürfen nur in Absprache mit der KSK und aus unpfändbaren Vermögen geleistet werden.
Wenn Sie Ihr abgabepflichtiges Unternehmen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortführen, bleibt Ihre Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen. Sie müssen weiterhin Ihre Abgabepflichten erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel die Künstlersozialabgabe an die KSK für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung. Zahlungen für Forderungen, die den Insolvenzzeitraum betreffen, darf die KSK nicht mehr annehmen.
Sie müssen nicht handeln, da die KSK das Verfahren einleitet.
Die KSK meldet eigene Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an:
Bitte teilen Sie der KSK die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich mit.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.
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