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Lebenspartnerschaft - Aufhebung

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Kurzinfo

Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden wollen, können Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beantragen.

Beschreibung

Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn sie oder er der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.

Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.

Procedure

Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.

  • Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
  • Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag werden die Lebenspartner in der Regel zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
  • Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.

Fristen

Keine

Kosten & Gebühren

  • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
  • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
  • bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
  • Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
  • Haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
  • Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller alle Kosten tragen.
  • Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium der Justiz

Rechtsbehelf

Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

Stichwörter

  • Aufhebung
  • Lebenspartnerschaft
  • Fortsetzung Lebensgemeinschaft unzumutbar
  • Scheidung
  • getrennt leben
  • unzumutbare Härte