Gültigkeitsgebiet: Hessen
Wenn Sie einen Menschen ehrenamtlich betreuen, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen. Das Betreuungsgericht setzt den Aufwendungsersatz auf Ihren Antrag hin fest.
Achtung: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.
Note: Wenn die betreute Person nicht mittellos ist und Ihr Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge umfasst, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Einkommen oder Vermögen entnehmen.
Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise
Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 425,00 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen unter Vorlage von Belegen nachweisen.
Hinweis: Wenn Sie innerhalb Ihrer Familie eine Vormundschaft oder Pflegschaft führen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.
Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
Einzelne Ersatzansprüche müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung beim Betreuungsgericht geltend machen. Auch für die pauschale Aufwandsentschädigung gibt es eine Ausschlussfrist. Sie beginnt erstmals mit dem auf die Bestellung zur Betreuerin oder zum Betreuer folgenden Jahrestag. Der Anspruch muss bis zum 31. Juni des Folgejahres geltend gemacht werden.
Keine
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