Homepage > Administrative Portal Hesse

Befähigungsschein nach Sprengstoffrecht beantragen

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Online erledigen

Kurzinfo

Wenn Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, benötigen Sie einen Befähigungsschein.

Beschreibung

Wenn Sie für ein Unternehmen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten benötigen Sie einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes. Der Befähigungsschein ist insbeson-dere notwendig, wenn Sie als Sprengberechtigter oder Pyrotechniker oder bei der Kampfmittelräumung unselbständig arbeiten. 

Auch Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Betriebsmeister, und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen kann nur eine natürliche Person sein.

Procedure

  • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
  • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung sowie den Befähigungsschein in Heftform.
     

Fristen

Der Befähigungsschein wird in der Regel auf 5 Jahre befristet. Bei der Beantragung der Verlängerung ist diese Frist zu beachten. Ein abgelaufener Befähigungsschein kann nicht verlängert werden.

Kosten & Gebühren

Die Gebührengrundlage ist eine Rahmengebühr. Diese beträgt 35,79 Euro - 204,52 Euro.

Die Gebührenhöhe berechnet sich am Aufwand für die Bearbeitung des Antrages.
 

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung

Stichwörter

  • § 20 Sprengstoffgesetz
  • SprengG
  • Sprengzubehör
  • Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
  • Verantwortliche Person
  • Feuerwerker
  • Schwarzpulver
  • Pyrotechnik
  • Sprengstoffe
  • Pyrotechniker
  • Sprengmeister
  • Feuerwerk
  • Trade
  • Befähigungsschein
  • Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen