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Auflösung Wohnförderkonto beantragen

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Kurzinfo

Wenn Sie ein Wohnförderkonto haben, können Sie durch die Einmalbesteuerung Steuern sparen.

Beschreibung

Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.

Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.

Procedure

Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.

  • Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto aufzulösen ist.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages.
  • Falls die ZfA Ihren Antrag bewilligt, teilt Sie Ihnen die Höhe des Auflösungsbetrags mit und informiert Ihren Anbieter und das Finanzamt.
  • Die Besteuerung erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt.

Fristen

Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Stichwörter

  • Riester-Vertrag
  • Auszahlungsphase
  • Rentenbeginn
  • Auflösungsbetrag
  • Eigenheimrenten-Förderung
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  • Altersvorsorgevertrag
  • Verminderungsbetrag