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Als Ausländerin oder Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Online erledigen

Kurzinfo

Wenn Sie im Ausland leben, mit Deutschland eng verbunden sind und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten, können Sie eine Einbürgerung beantragen.

Beschreibung

Auch wenn Sie im Ausland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.

Voraussetzung ist, dass Sie eng mit Deutschland verbunden sind, zum Beispiel:

  • durch Familienangehörige, die in Deutschland leben
  • durch Ihre deutsche Ehe- oder Lebenspartnerin oder Ihren deutschen Ehe- oder Lebenspartner

Wenn Sie mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet oder verpartnert sind, muss der Auslandsaufenthalt von einem von Ihnen beiden im öffentlichen Interesse liegen.

Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamts (BVA). Das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung haben.

Sofern Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Danach besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel einen Rechtsbeistand, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.

Procedure

Die Einbürgerung können Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung beziehungsweise online oder schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen. Im Verlauf des Verfahrens müssen Sie den Einbürgerungstest ablegen.

Schriftliche oder persönliche Antragstellung:

  • Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder nach Terminvergabe in einem persönlichen Gespräch bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung alle notwendigen Informationen über die Antragstellung und benötigten Unterlagen und Dokumente erhalten.
  • Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite des BVA direkt herunterladen.
  • Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein.
  • Der Kontakt zur Auslandsvertretung im Rahmen der Antragstellung ist keine Pflicht. Sie können den Antrag mit allen Unterlagen auch direkt beim BVA einreichen. Der Kontakt und die Antragstellung über die Auslandsvertretung werden jedoch empfohlen, da diese zu Ihrem Antrag eine Stellungnahme abgeben muss.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.

Online-Antragstellung:

  • Rufen Sie auf dem Bundesportal den Online-Antrag auf und füllen Sie das Antragsformular elektronisch aus.
  • Fügen Sie die geforderten Unterlagen als Dateien an.
  • Senden Sie den Antrag ab.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.
  • Um eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag anfertigen zu können, nimmt die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung gegebenenfalls mit Ihnen Kontakt auf.

Abschluss des Verfahrens (schriftlich und online):

  • Zur Ablegung des Einbürgerungstests erhalten Sie von der zuständigen Auslandsvertretung eine Einladung.
  • Nach der Entscheidung des BVA müssen Sie die Verwaltungsgebühr bezahlen.
  • Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
  • Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie im Regelfall ebenfalls über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten & Gebühren

Note:

Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.

Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen. 

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesverwaltungsamt (BVA)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Stichwörter

  • Staatsangehörigkeitsgesetz
  • Ermessenseinbürgerung
  • Staatsangehörigkeit
  • Paragraf 14
  • Bundesverwaltungsamt
  • Deutsche Staatsangehörigkeit