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Anzeige von Feuerwerken

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Online erledigen

Kurzinfo

Das Abbrennen von Feuerwerk ist von Erlaubnisinhabern anzuzeigen. Wer keine Erlaubnis hat, benötigt dagegen eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb von Silvester.

Beschreibung

Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.

Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.

Procedure

  • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
  • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
     

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
     

Stichwörter

  • SprengG
  • Kategorie F4
  • Erste SprengV
  • Kategorie F3
  • § 23 Absatz 3
  • Großfeuerwerk
  • Pyrotechnik
  • Sprengstoffgesetz
  • Sprengstoff
  • Feuerwerk
  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • Feuerwerkskörper
  • Anzeige