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Deutsche Staatsangehörigkeit als im Ausland lebende Person durch Erklärung erwerben

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Online erledigen

Kurzinfo

Sie leben im Ausland und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.

Beschreibung

Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes waren einige staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen, die geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlungen enthielten, zunächst weiterhin gültig.

Sind Sie nach dem 23.05.1949 geboren und konnten Sie oder Ihre Vorfahren aufgrund dieser Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben oder haben diese verloren? Dann können Sie eine Erklärung abgeben und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erwerben Sie mit der Erklärung und deren Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn Sie im Ausland leben, ist die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde das Bundesverwaltungsamt (BVA). Sie können die Erklärung auch gegenüber der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgeben.

Bitte informieren Sie sich frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich die Abgabe der Erwerbserklärung auf Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit auswirkt. Dies hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen.

Procedure

Die Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person abgeben:

  • online oder per Post beim Bundesverwaltungsamt (BVA) oder
  • per Post oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung

Wenn Sie die Erklärung online abgeben möchten:

  • Rufen Sie die Internetseite des Bundesportals auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch die Erklärung und die nötigen Nachweise.
  • Das BVA prüft Ihre Erklärung und fordert gegebenenfalls Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.
  • Wenn Ihrer Erklärung entsprochen wird, sendet das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an die zuständige Auslandsvertretung. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
  • Sollte das BVA Ihrer Erklärung nicht entsprechen, werden Sie über die Auslandsvertretung informiert.

Wenn Sie die Erklärung per Post oder persönlich abgeben möchten:

  • Sie können vorab per EMail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort alle notwendigen Informationen erhalten. Sie erhalten unter anderem Informationen darüber, welche Dokumente Sie Ihrer Erklärung beifügen müssen.
  • Laden Sie das Formular zur Erklärung auf der Internetseite des BVA herunter. Bei Bedarf kann die Auslandsvertretung Sie beim Ausfüllen der Erklärung unterstützen.
  • Füllen Sie das Formular aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung. Sie können es nach vorheriger Terminvereinbarung auch persönlich dort abgeben.
  • Alternativ können Sie Ihren Antrag mit den Unterlagen per Post an das BVA schicken.
  • Das BVA prüft Ihre Erklärung und informiert Sie, wenn weitere Unterlagen und Angaben nötig sind.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren beim Online-Antrag.

Fristen

Sie müssen die Erklärung spätestens am 19.08.2031 abgeben. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Erklärung beim Bundesverwaltungsamt. Erklärungen, die nach dem 19.08.2031 beim Bundesverwaltungsamt eingehen, führen nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Kosten & Gebühren

Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können Kosten entstehen.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium des Innern (BMI)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen dazu, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.

Stichwörter

  • Deutscher Vater
  • Drittstaatigkeit
  • Staatsangehörigkeitsgesetz
  • Erklärung
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  • Deutsche Staatsangehörigkeit verloren
  • Deutsche Staatsangehörigkeit erwerben
  • Verlust deutsche Staatsangehörigkeit
  • Nichterwerb deutsche Staatsangehörigkeit