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Betriebs- und Haushaltshilfe der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beantragen

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Online erledigen

Kurzinfo

Sie können von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) erhalten, wenn Sie infolge einer Krankheit, Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationskur der LKK oder wegen Schwangerschaft und Mutterschutz ausfallen.

Beschreibung

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe der LKK können Sie erhalten, wenn Sie ausfallen wegen

  • einer Krankheit, die die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet,
  • einer Krankenhausbehandlung,
  • einer ambulanten oder stationären Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme der LKK oder
  • Schwangerschaft und Mutterschutz.

Die LKK stellt sicher, dass Ihr Betrieb beziehungsweise Haushalt weitergeführt wird und damit Ihre Einkommensgrundlage erhalten bleibt. Die Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe betreffen insbesondere nicht aufschiebbare Arbeiten.

Dafür stellt die LKK entweder eine qualifizierte Fachkraft zur Verfügung, das nennt sich gestellte Kraft. Oder Sie bemühen sich selbst um eine Ersatzkraft.

Bei den gestellten Fachkräften kann es sich um Beschäftigte der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) oder um eine Fachkraft anderer Stellen handeln, zum Beispiel eines Maschinenrings oder eines Betriebshilfsdienstes.

Sofern Sie sich selbst um eine Ersatzkraft bemühen, erstattet die LKK die Kosten hierfür in festgelegter Höhe. Dabei gelten Höchstbeträge. Zu beachten ist, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad keine Einsatzkosten übernommen werden. Die Ersatzkraft muss außerdem betriebsfremd sein. Das heißt, sie darf sonst nicht in Ihrem Unternehmen oder in Ihrem Haushalt tätig sein oder wesentlich aushelfen.

Sollte eine Krankheit die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährden, sind Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe längstens für 4 Wochen möglich. Bei stationärer Behandlung längstens für 13 Wochen. Eine Verlängerung ist nur aufgrund besonderer Umstände im Unternehmen oder Haushalt möglich. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit oder der Krankheit allein reicht nicht aus.

Procedure

Betriebs- und Haushaltshilfeleistungen müssen Sie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) vor Einsatzbeginn per Post, online oder telefonisch beantragen.  

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie den entsprechenden Vordruck für den Antrag von der Internetseite der Landwirtschaftlichen Krankenkasse herunter oder fordern Sie diesen telefonisch oder per Post an und füllen Sie ihn aus.
  • Schicken Sie den Antrag zusammen mit gegebenenfalls weiteren erforderlichen Unterlagen per E-Mail, Post oder Fax an die LKK.
  • Die Entscheidung der LKK erhalten Sie per Post.

Antragstellung per Online-Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-Portal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und melden Sie sich dort an.
  • Füllen Sie den Antrag aus.
  • Senden Sie Ihren Antrag online ab. Sie erhalten den Antrag als PDF in Ihr Online-Postfach
  • Jetzt können Sie die notwendigen Unterlagen digital als PDF oder JPEG-Datei hochladen.
  • Die LKK prüft Ihren Antrag.
  • Sie bekommen einen schriftlichen Bescheid in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG, sofern Sie nicht ausdrücklich den Postweg ausgewählt haben.

Fristen

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe sind frühestens ab dem Tag der Antragstellung möglich. Wenn der Antrag zunächst formlos erfolgt, sollten Sie das ausgefüllte Antragsformular und gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nachreichen.

Kosten & Gebühren

Für die Antragstellung fallen keine Kosten an.

Sofern die Landwirtschaftliche Krankenkasse eine qualifizierte Ersatzkraft zur Verfügung stellt, übernimmt sie dafür die Kosten in voller Höhe.

Kann keine Ersatzkraft zur Verfügung gestellt werden, erstattet die LKK die Kosten für eine von Ihnen selbst organisierte betriebsfremde Ersatzkraft in festgelegter Höhe. Hierbei werden die tatsächlich entstandenen Geldleistungen berücksichtigt, insbesondere die Vergütung für die Tätigkeit und Fahrkosten. Naturalleistungen wie z.B. Sachleistungen werden dagegen nicht berücksichtigt. Für die Erstattung gelten Höchstbeträge.

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 Prozent der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag.

In bestimmten Fällen müssen Sie für jeden Tag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung entrichten. Wenn Ihre persönliche Belastungsgrenze überschritten wird, können Sie von dieser Verpflichtung befreit werden.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Klage vor dem Sozialgericht nach erfolglosem Widerspruch

Stichwörter

  • Sozialversicherung Landwirtschaft Forsten Gartenbau
  • Einkommenssicherung
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