Gültigkeitsgebiet: Hessen
Online erledigenDie Trinkwasserversorgung erfolgt über örtliche Wasserversorgungsunternehmen. Auskünfte dazu erteilt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser ist die Gemeinde zuständig. Sie kann ihre Verpflichtung zur Wasserversorgung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Verbände) oder auf private Dritte übertragen. Privatrechtliche Unternehmen unterliegen dem Preis- und Wettbewerbsrecht. Sie kalkulieren Wasserpreise.
Öffentlich-rechtliche Wasserversorger unterliegen dem hessischen Gesetz über kommunale Abgaben. Dieses enthält das Prinzip der Kostendeckung. Die danach kalkulierten Entgelte sind Gebühren oder Beiträge.
Die Wassergebühr bzw. der Wasserpreis kann, je nach Kalkulation, in ein Grundentgelt und ein Mengenentgelt aufgeteilt oder nur als ein Mengenentgelt dargestellt werden.
An den Kosten für den Neuanschluss wird der Abnehmer einmalig beteiligt.
Der Wasserpreis wird durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde, oder den beauftragten Zweckverband, über eine kommunale Satzung festgelegt.
Bürger wenden sich betreffend die Trinkwasserversorgung an die zuständigen Wasserversorgungsbetriebe.
Die Höhe der Trinkwasserkosten sowie der Anschlusskosten kann beim Wasserversorger erfragt werden.
Gegen Wassergebührenbescheide kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der zuständigen Gemeinde oder dem Wasserverband eingegangen sein.
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