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Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Kurzinfo

Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Beschreibung

Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.

Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.

Procedure

  • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
  • Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.

Fristen

  • Sechs Wochen ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft erfahren, 
  • Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
  • Sechs Monate, wenn der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat

oder

  • Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

Kosten & Gebühren

Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .

Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Informationen des Bundesjustizministeriums zum Erben und Vererben 

Fachliche Freigabe

Niedersächsisches Justizministerium

Stichwörter

  • Ausschlagungserklärung
  • Erklärung beim Amtsgericht
  • Erklärung Ausschlagung
  • Nichtannahme Erbschaft
  • Erbausschlagung