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Alleinerbschein Einziehung

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Kurzinfo

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenene erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe ist, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.

Beschreibung

Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bzw. der wirklichen Erbin bei Gericht angeregt werden.

Procedure

Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

Fristen

keine

Kosten & Gebühren

Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Niedersächsisches Justizministerium

Rechtsbehelf

Gegen den Einziehungsbeschluss kann eine Beschwerde erhoben werden.

Stichwörter

  • mehrere Erben
  • Nachfolge feststellen
  • falscher Erbschein
  • Erbschein einziehen
  • Kraftloserklärung
  • Erbschein
  • Erbschein kraftlos