Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Online erledigenWenn Sie Wein auf neuen Rebflächen anbauen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Den Antrag können Sie jährlich ab dem 01. Januar und bis Ende Februar bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) stellen.
In Deutschland ist die Fläche für Neuanpflanzungen im Weinbau begrenzt. Sie wird jedes Jahr in mehreren Schritten verteilt:
Zunächst erhält jedes Bundesland einen Anteil. Wenn mehr Fläche beantragt wird, als verfügbar ist, wird sie anteilig unter allen dortigen Antragstellerinnen und Antragstellern aufgeteilt.
Ist das in Deutschland verfügbare Kontingent nach diesem Schritt nicht ausgeschöpft, wird die übrige Fläche bundesweit vergeben. Dabei werden zuerst Anträge für neue Rebflächen in Steillagen mit mehr als 30 Prozent Hangneigung berücksichtigt. Reicht die Fläche nicht für alle dieser Anträge aus, wird sie anteilig aufgeteilt. Sollte danach noch Fläche verfügbar sein, wird diese auf Flächen mit einer Hangneigung über 15 Prozent verteilt und im letzten Schritt auf Flurstücke mit geringerer Hangneigung und in Flachlagen.
Die Bundesländer können für geschützte Ursprungsgebiete (g.U.) und Gebiete mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) zusätzliche Obergrenzen festlegen. Diese führen gegebenenfalls dazu, dass dort nur kleinere Flächen genehmigt werden, auch wenn bundesweit noch Kontingent vorhanden ist.
Falls die BLE weniger als die Hälfte Ihrer beantragten Fläche genehmigt, können Sie die Genehmigung ablehnen.
Vor Ihrem Antrag müssen Sie prüfen, ob Ihre Fläche für den Weinbau genutzt werden darf. Einschränkungen können sich insbesondere aus dem Natur- und Landschaftsschutz ergeben. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder der zuständigen Landesbehörde.
Die Genehmigung können Sie jährlich zwischen dem 01.01. und dem 28.02. beziehungsweise 29.02. online oder per Post oder Fax beantragen:
Wenn Sie die Genehmigung online beantragen möchten:
Wenn Sie die Genehmigung per Post oder Fax beantragen möchten:
Es fallen keine Kosten an.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
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