Gültigkeitsgebiet: Hessen
Sie können Teileigentumsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Teileigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben.
Sie können Teileigentumsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Teileigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben. Die Vereinigung kann dadurch erfolgt sein, dass Sie alle Teileigentumsrechte rechtsgeschäftlich, durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erworben haben.
Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Teileigentum stets Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer sämtlicher Teileigentumsrechte geblieben sind, weil keine weiteren Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer in die Gemeinschaft eingetreten sind.
Hierzu bedarf es Ihres Antrages.
Bei Schließung der Teileigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen sämtlicher Teileigentumsrechte mit einem Gesamtrecht setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, die beziehungsweise der den Eintragungsantrag beglaubigt hat, die Eintragung.
(Stand November 2020)
Festgebühr: EUR 50:
Die Erhebung der Festgebühr seitens des Grundbuchamtes erfolgt für die Aufhebung jedes Teileigentums gesondert.
Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit der Notarin beziehungsweise des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin beziehungsweise dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer.
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