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Zusammenschlussvorhaben von Unternehmen anmelden

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Beschreibung

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen werden unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundeskartellamt geprüft.

Nachteile für den Wettbewerb sollen so vermieden werden. Das Bundeskartellamt überprüft den Zusammenschluss immer dann, wenn die Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten oder wenn ein besonders hoher Kaufpreis für das Vorhaben gezahlt wird.

Das Bundeskartellamt untersagt den Zusammenschluss nur dann, wenn der Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder verstärkt wird.

Zusammenschlüsse von Unternehmen müssen beim Bundeskartellamt angemeldet werden und dürfen während des gesamten Prüfverfahrens nicht vollzogen werden ("Vollzugsverbot"). Andernfalls sind die Verträge unwirksam, es kann ein Bußgeld verhängt oder der Zusammenschluss wieder entflochten werden. Mit der Vorab-Kontrolle soll verhindert werden, dass wettbewerblich problematische Zusammenschlüsse im Nachhinein aufgelöst werden müssen. Damit die Unternehmen Sicherheit haben, wann sie fusionieren dürfen, sieht das Gesetz enge Fristen für das Prüfverfahren vor.

Drohende Beschränkungen des Wettbewerbs können zum Teil auch dadurch beseitigt werden, dass die beteiligten Unternehmen Zusagen abgeben. Zum Beispiel kann einem Unternehmen bei entsprechenden Zusagen auferlegt werden, bestimmte Unternehmensteile beziehungsweise Geschäftsbereiche an Wettbewerber zu veräußern.

Das Bundeskartellamt verfügt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse, um sich ein umfassendes Bild von den Wettbewerbsbedingungen verschaffen zu können. Die Behörde kann alle relevanten Dokumente und Geschäftsdaten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen anfordern. Außerdem führt es umfassende Marktbefragungen durch und führt Gespräche mit einzelnen Marktteilnehmern.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt nicht nötig. Das ist der Fall, wenn

  • vorrangig die Europäische Kommission als Wettbewerbsbehörde zuständig ist (was anhand von Umsatzschwellen bestimmt wird)
  • der Zusammenschluss keine Inlandsauswirkung hat, d.h. wenn er sich nicht spürbar und unmittelbar auf die Wettbewerbsverhältnisse in Deutschland auswirkt (dies ist unabhängig von einem Unternehmenssitz in Deutschland) oder
  • die Umsatzschwellen nicht erreicht werden bzw. der Kaufpreis unter EUR 400 Mio. liegt.

Procedure

Melden Sie eine geplante Fusion Ihres Unternehmens mit einem formlosen Schreiben an:

  • Erstellen Sie ein Schreiben mit den nötigen Angaben und drucken Sie es aus.
  • Schicken Sie das unterschriebene Schreiben an das Bundeskartellamt; DE-Mail bzw. E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur auch möglich (aber einfache E-Mail genügt nicht).
  • Nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung beim Bundeskartellamt beginnt das Prüfverfahren.
  • Die Behörde hat innerhalb der Frist Zeit, eine Einschätzung darüber zu treffen, ob das Vorhaben genauer untersucht werden muss oder ob es freigegeben werden kann.
  • Gibt es Anhaltspunkte für wettbewerbliche Probleme, die nicht innerhalb des Vorprüfverfahrens ausgeräumt werden können, wird ein förmliches Hauptprüfverfahren eingeleitet.

Fristen

Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vollzogen werden, bevor

  • die gesetzliche Prüffrist von einem Monat abgelaufen ist, ohne dass das Bundeskartellamt das Hauptprüfverfahren eingeleitet hat, oder
  • die Viermonatsfrist des Hauptprüfverfahrens abgelaufen ist,
  • oder das Bundeskartellamt den Zusammenschluss freigegeben hat.

Kosten & Gebühren

Prüfung des Zusammenschlusses: Bis zu EUR 50.000 (abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls und dem personellem und sachlichem Aufwand für die Behörde); ausnahmsweise bis zu EUR 100.000.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Stichwörter

  • Kartellamt
  • Unternehmensfusion