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Nachprüfung eines EU-weiten Vergabeverfahrens des Bundes beantragen

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Kurzinfo

Liegt aus Ihrer Sicht bei der Vergabe eines Auftrags des Bundes, der den Schwellenwert der Europäischen Union (EU) erreicht, ein Rechtsverstoß vor, können Sie ein Nachprüfungsverfahren beantragen.

Beschreibung

Wenn Ihr Unternehmen an einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftrag teilnimmt und den Auftrag nicht erhält, können Sie ein Nachprüfungsverfahren beantragen.

Das ist möglich, wenn

  • aus Ihrer Sicht ein Vergaberechtsverstoß vorliegt oder
  • Sie wegen eines Vergabefehlers kein Angebot abgeben konnten.

Der Auftrag muss dem Bund zuzurechnen sein.

Typische Fälle, in denen Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren beantragen, sind zum Beispiel:

  • Die Antragstellenden sind überzeugt, das wirtschaftlichste Angebot abgegeben zu haben.
  • Die Antragstellenden legen dar, dass das Unternehmen, das den Auftrag erhält, diesen nicht ordnungsgemäß ausführen kann.
  • Die Antragstellenden weisen nach, dass der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde.

Das Vergaberecht stellt sicher, dass die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Verfahren stattfindet. Das Nachprüfungsverfahren ist eine Form des Rechtsschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Procedure

  • Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens können Sie schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur beantragen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • Beantragen Sie die Nachprüfung in einem formlosen Anschreiben. Geben Sie darin insbesondere an:
    • welche Vergaberechtsverstöße Sie dem Auftraggeber vorwerfen und
    • inwieweit die Vergaberechtsverstöße für Sie nachteilig wären und
    • ob Sie den Auftraggeber gerügt haben.
  • Senden Sie Ihren Antrag unterschrieben und mit erforderlichen Unterlagen an die Vergabekammern des Bundes.
  • Die Vergabekammern des Bundes prüfen Ihren Antrag.
  • Sofern Ihr Antrag nicht als offensichtlich unbegründet und unzulässig beurteilt wird, informieren die Vergabekammern den Auftraggeber. Dieser darf bis zur Entscheidung der Vergabekammern den Zuschlag nicht erteilen.
  • Die Vergabekammern entscheiden über Ihren Antrag und teilen Ihnen schriftlich die Entscheidung samt Begründung mit.

Wenn Sie den Antrag per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur stellen möchten:

  • Beantragen Sie die Nachprüfung in einer formlosen E-Mail. Geben Sie darin insbesondere an:
    • welche Vergaberechtsverstöße Sie dem Auftraggeber vorwerfen und
    • inwieweit die Vergaberechtsverstöße für Sie nachteilig wären und
    • ob Sie den Auftraggeber gerügt haben.
  • Senden Sie Ihren Antrag unterschrieben und mit erforderlichen Unterlagen per verschlüsselter E-Mail an die Vergabekammern des Bundes
  • Hinweis: Das Bundeskartellamt unterstützt die Verschlüsselungsverfahren S/MIME und GnuPG. Die öffentlichen Schlüssel sowie Infos zum Versenden verschlüsselter E-Mails erhalten Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamtes.
  • Die Vergabekammern des Bundes prüfen Ihren Antrag.
  • Sofern Ihr Antrag nicht als offensichtlich unbegründet und unzulässig beurteilt wird, informieren die Vergabekammern den Auftraggeber. Dieser darf bis zur Entscheidung der Vergabekammern den Zuschlag nicht erteilen.

Die Vergabekammern entscheiden über Ihren Antrag und teilen Ihnen schriftlich die Entscheidung samt Begründung mit.

Fristen

(für weitere Informationen zur Frist): Wenn Sie bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen einen Vergaberechtsverstoß erkennen, müssen Sie Ihre Rüge innerhalb der Angebotsfrist beim Auftraggeber einreichen. Nach erfolgter Rüge können Sie unverzüglich die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Rechtsbehelf

Beschwerde

Stichwörter

  • Vergaberechtsverstoß
  • öffentlicher Auftraggeber
  • Öffentliche Ausschreibung
  • BKartA
  • Nachprüfung