Gültigkeitsgebiet: Hessen
Untersuchungsstellen, die auf Anordnung der Wasserbehörde oder der technischen Fachbehörde Stoffe Untersuchungen durchführen, müssen offiziell anerkannt werden.
Durchflussmesseinrichtungen auf Kläranlagen und Abwasserübergabestationen sowie Drosselorgane an Regenüberläufen und Regenüberlaufbecken erfordern eine regelmäßige Wartung und Kontrolle.
In Hessen sind regelmäßige Überprüfungen durch staatliche oder anerkannte Prüfstellen vorgeschrieben.
Diese Prüfstellen haben die Aufgabe, diejenigen Kontrollen und Prüfungen durchzuführen, die besondere Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Hydraulik und Hydrometrie benötigen. Überdies müssen diese Prüfstellen hydrometrische Geräte einsetzen können, die über die übliche Ausstattung eines Ingenieurbüros oder eines Betreibers weit hinausgehen.
Die Anerkennung einer Prüfstelle muss beantragt werden.
Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden in Hessen anerkannt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Anerkennungsbehörde in Abstimmung mit einer der staatlichen Prüfstellen auf Antrag.
Die Anerkennung als Prüfstelle für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane (z. B. nach § 11 EKVO) ist schriftlich bei der zuständigen Landesbehörde (in Hessen das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, HLNUG) zu beantragen. Dem Antrag sind die fachliche Stellungnahme einer staatlichen Prüfstelle sowie eine Verpflichtungserklärung beizufügen.
Zur Beurteilung Ihres Antrags bedarf es vorab einer fachlichen Stellungnahme durch eine staatliche Prüfstelle. Die fachliche Stellungnahme sollte bei Antragsstellung nicht älter als 2 Jahre sein. Die fachliche Stellungnahme ist dem Antrag auf Anerkennung beizufügen. Umfassende Informationen hierzu finden Sie im „Merkblatt zum Anerkennungsverfahren - Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane“ (D 1.10) des HLUG.
Das HLNUG informiert Sie über die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monats.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung erteilt. Sie ist in der Regel auf 5 Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden.
Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) veröffentlicht eine Liste der anerkannten Prüfstellen in Hessen auf seiner Internetseite.
Gegen den Bescheid der Anerkennungsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
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