Gültigkeitsgebiet: Hessen
Online erledigenWenn Sie verpflichtet sind, einen (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen.
Wenn Sie unter die nachfolgenden Verpflichteten-Gruppen nach dem Geldwäschegesetz fallen, haben Sie einen (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung des (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertretung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Eine Anzeige ist für folgende Verpflichteten-Gruppen hier möglich:
Teilweise bestehen die Pflichten nach dem GwG nur, wenn bestimmte Tätigkeiten ausgeübt oder Schwellenwerte erreicht werden – genauere Informationen hierzu finden Sie unter den weiterführenden Informationen.
Die Anzeige von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragen und/oder Stellvertretungen muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, das heißt, die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertretung zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
Es fallen keine Gebühren an.
Allgemeinverfügungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG)
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