Gültigkeitsgebiet: Bundesweit
Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten zu Unternehmensgründung, Führung und Schließung sowie insbesondere zum Vertragsrecht und Verzugszinsen.
B2B- und B2C-Verkauf im Vertragsrecht
Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für ihre Verträge mit Geschäftspartnern oder Endverbraucherinnen und Endverbrauchern gestalten möchten, haben zahlreiche Kriterien zu beachten. Anders als andere vertragliche Vereinbarungen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt. Vielmehr gibt eine Vertragspartei die AGB als Vertragsbestandteil vor. Aus diesem Grund unterliegen AGB einem strengen Schutz. Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen.
Vertragsrechtsregeln auf nationaler Ebene zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
Durch die Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/770 wurden im nationalen Recht neue Regelungen für alle Verbraucherverträge eingeführt. Unabhängig von der Vertragsart beziehen sich diese Regelungen auf die Bereitstellung:
Die Unternehmen sind zur mangelfreien Leistung verpflichtet. Verbraucherinnen und Verbraucher haben im Falle eines Mangels des digitalen Produkts neben dem Anspruch auf Nacherfüllung sowohl das Recht auf Vertragsbeendigung als auch das Recht zur Minderung. Nacherfüllung meint die Beseitigung des Mangels, beispielsweise durch Nachbesserung des digitalen Produkts oder dessen erneute Bereitstellung. Außerdem können Verbraucherinnen und Verbraucher Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Unternehmen sind außerdem verpflichtet, Aktualisierungen - also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates - bereitzustellen. Die Regelungen sind sowohl anzuwenden, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher für digitale Produkte einen Preis zahlen, als auch, wenn sie neben oder an Stelle der Zahlung personenbezogene Daten bereitstellen.
Die Neuregelungen finden Anwendung insbesondere bei:
Die neuen Vorschriften gelten auch für sogenannte Paketverträge, die neben der Bereitstellung von digitalen Produkten weitere Vertragsinhalte umfassen. Diese können etwa die Erbringung nichtdigitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben. In der Regel gelten die neuen Vorschriften dann jedoch nur für den digitalen Teil des Vertrags.
Zudem haben Sie als Anbieterin oder Anbieter einer Internetseite in jedem Fall besondere Informationspflichten zu beachten. Dabei ist es gleich, ob die Internetseite nur zu Präsentationszwecken dient oder ob ein Bestellsystem integriert ist. Informiert werden muss über:
Bieten Sie in Ihrem Webshop Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher an, gelten weitere gesetzliche Vorschriften, die zwingend zu beachten sind. Sie müssen auf Ihrer Website informieren über:
Der richtige Ort für die Informationen ist die Bestellseite. Dort müssen Sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Informationen klar und verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Das gelingt am besten mit Hilfe eines strukturierten Bestellprozesses und dem Einsatz von
Spezielle Regeln - andere Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen
Wenn ein Vertrag außerhalb eines Ladengeschäfts abgeschlossen wird, also beispielsweise an der Haustür oder am Arbeitsplatz, so sind die Verbraucherinnen und Verbraucher in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt, überrumpelt zu werden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz in diesen Situationen besondere Schutzvorschriften vor.
Vor Vertragsschluss haben Sie als Unternehmen Informationspflichten zu erfüllen. Hierzu zählen unter anderem:
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Regel ein auf 14 Tage begrenztes Widerrufsrecht zu (§ 312g Absatz 1 BGB). Der Widerruf kann formfrei, auch mündlich, per Telefon oder E-Mail erfolgen.
Verkauf im Geschäft
The Informationspflichten gelten auch für den stationären Handel, sprich den Einkauf im Ladengeschäft. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es hier nicht. Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Widerrufsrecht in den folgenden Fällen:
Hilfs- und Schulungsdienste über vertragliche Verpflichtungen
Durch die Industrie- und Handelskammern (IHKs) werden deutschlandweit Informationen zur Verfügung gestellt, siehe hierzu Informationen und Publikationen.
Vertragsarten über die Lieferung digitaler Inhalte
Bei Verträgen über das Herunterladen, also den Download, oder das Laden in Echtzeit, das sogenannte Streaming, von digitalen Inhalten handelt es sich regelmäßig um Fernabsatzverträge. Es finden daher grundsätzlich die für diese Verträge geltenden Bestimmungen Anwendung. Außerdem gelten die Sondervorschriften für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr.
Allerdings bestehen einige Besonderheiten. Diese betreffen sowohl den Download und das Streaming von Filmen, Musikdateien oder sonstigen digitalen Inhalten im Internet als auch den Download von Apps für Smartphones und Tablets.
Bei Fernabsatzverträgen haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dazu haben diese in der Regel 14 Tage Zeit. Beim Kauf digitaler Inhalte beginnt diese Frist bereits mit dem Abschluss des Vertrags. Hat das Unternehmen die Verbraucherin beziehungsweise den Verbraucher jedoch nicht über das Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Frist um weitere 12 Monate.
Damit digitale Inhalte jedoch nicht einfach genutzt und anschließend beliebig oft widerrufen werden können, gilt bei Streaming und Download eine Besonderheit: Das Widerrufsrecht erlischt, sobald das Unternehmen mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat. Bei Streaming-Portalen bedeutet dies, sobald der Stream beginnt und die Verbraucherin beziehungsweise der Verbraucher auf den Inhalt zugreifen können. Beim Download digitaler Inhalte erlischt das Widerrufsrecht, wenn mit dem Vorgang des Herunterladens begonnen wird.
Über diese Besonderheit beim Widerrufsrecht müssen Sie die Verbraucherinnen und Verbraucher vorab informieren.
Haftung für Mängel an verkauften digitalen Produkten oder Dienstleistungen
Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn ein Produkt nicht die Beschaffenheit aufweist, die vereinbart wurde. Oder wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Auch digitale Güter können somit mangelhaft sein. Bestand dieser Mangel schon bei Übergabe, stehen den Verbraucherinnen und Verbrauchern sogenannte Gewährleistungsrechte zu.
Sie sind verpflichtet, Mängel an digitalen Gütern zu beseitigen beziehungsweise den Käuferinnen und Käufern einwandfreie Dateien zur Verfügung zu stellen. Tun Sie dies nicht, so haben die Käuferinnen und Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Relevante Informationen zu verspäteten Zahlungen
Wird auf einen Vertrag hin nicht geleistet, zahlt die Kundin beziehungsweise der Kunde nicht nach Vertragsschluss, so ist es für den Gläubiger, das Unternehmen, wichtig, die Schuldenden in Verzug zu setzen. Die Schuldenden kommen in Verzug, wenn sie auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leisten. Eine Mahnung sollte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die Schuldenden abgesandt werden. Die Mahnung sollte eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung enthalten, am besten mit Bestimmung eines konkreten Zeitpunktes, bis zu welchem die Zahlung zu erfolgen hat.
Sobald sich die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner in Verzug befindet, ist der Gläubiger berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Sie können der Schuldnerin beziehungsweise dem Schuldner, sofern diese Verbraucherin beziehungsweise dieser Verbraucher ist, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung stellen.
Das Mahnverfahren ist neben der Einreichung einer Klage eine Möglichkeit, mit gerichtlicher Hilfe eine Geldforderung geltend zu machen. Da es sich um ein so genanntes vereinfachtes Verfahren handelt, hat das Mahnverfahren große praktische Bedeutung. Es macht den Weg zu den Gerichten für jede und jeden möglich. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss auf dem amtlich vorgeschriebenen Antragsformular beim zuständigen Amtsgericht schriftlich eingereicht werden. Das Antragsformular ist erhältlich im Schreibwarenhandel. Zudem gibt es die Möglichkeit den gerichtlichen Mahnbescheid elektronisch zu beantragen.
Eine Alternative zum gerichtlichen Mahnverfahren ist die Beauftragung eines Inkassobüros. Der Begriff "Inkasso" kommt aus dem Bankwesen. Darunter versteht man die Einziehung von Geld für Forderungen, zum Beispiel bei fälligen Wechseln und Rechnungen. Bei der Eintreibung von Forderungen bei Zahlungsverzug können Ihnen die angeschlossenen Inkassobüros helfen.
Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK):
Dieser Unterstützungsdienst unterstützt Sie bei der Ausübung Ihrer Rechte und Wahrnehmung Ihrer Pflichten im europäischen Binnenmarkt.
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