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Beendigung der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen der Bundesnetzagentur mitteilen

Gültigkeitsgebiet: Bundesweit

Online erledigen

Kurzinfo

Wenn Ihr Unternehmen im digitalen Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen bei der Bundesnetzagentur eingetragen ist, Sie aber keine Postdienstleistungen mehr erbringen, müssen Sie die Beendigung Ihrer Tätigkeit melden.

Beschreibung

Die Bundesnetzagentur führt seit dem 19.07.2024 ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis Post).

Als Anbieter von Postdienstleistungen sind Sie verpflichtet, der Bundesnetzagentur unverzüglich zu melden, wenn Sie Ihre Tätigkeit einstellen. Die Bundesnetzagentur löscht dann Ihren Eintrag im digitalen Anbieterverzeichnis.

Procedure

  • Wenn Sie die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen beenden, müssen Sie dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen.
  • Die Beendigungsmitteilung reichen Sie genau wie den Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis und die Änderungsmitteilung online ein.
  • Die Bundesnetzagentur löscht Ihre Eintragung als Anbieter von Postdienstleistungen aus dem digitalen Anbieterverzeichnis.

Fristen

Sie müssen die Beendigung der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen unverzüglich der Bundesnetzagentur melden.

Kosten & Gebühren

Die Löschung aus dem Anbieterverzeichnis ist gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage(n)

weiterführende Informationen

Fachliche Freigabe

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

Stichwörter

  • Briefsendung
  • Post
  • Löschung
  • Postgesetz
  • BNetzA
  • Warensendung
  • Anbieterverzeichnis Post
  • Bundesnetzagentur