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Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder eines Insolvenzantrages zum Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gegenüber anderen Stellen beantragen

Gültigkeitsgebiet: Hessen

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Kurzinfo

Wenn Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen müssen, kann Ihnen das zuständige Insolvenzgericht eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder Insolvenzantrages erteilen.

Beschreibung

Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Kosten & Gebühren

Es fällt eine Gebühr von 15,00 Euro an.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Hessisches Ministerium der Justiz

Rechtsbehelf

Wenn die Erteilung der Negativbescheinigung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 GVG beantragt werden.

Stichwörter

  • Insolvenzeröffnung
  • Negativbescheinigung
  • Wirtschaftliche Verhältnisse
  • Insolvenz
  • Gewerbeamt
  • Insolvenzgericht
  • Trade
  • Gewerbeanmeldung
  • Insolvenzverfahren
  • Insolvenzantrag